e) Die Stadt Burgdorf ist somit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Seine Beschwerde gegen den Entscheid der Stadt Burgdorf vom 1. Dezember 2014 wird – soweit das Nichteintreten betreffend – abgewiesen. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die erteilte Baubewilligung wird nicht eingetreten. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG7). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8).