Beschwerdeführer keine Sicht auf das Bauvorhaben hat. Er hat deshalb keinen räumlichen Bezug zur Bauparzelle und ist auch nicht von Immissionen betroffen; beides wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner angeblichen Betroffenheit in seiner Einsprache einzig darauf hin, dass er in einem früheren Baubewilligungsverfahren für die damaligen Grundeigentümer ein Baugesuch für einen Umbau der Liegenschaft F.________ Gasse 23/25 eingereicht habe. Eine frühere Tätigkeit als Projektverfasser reicht allerdings nicht aus, um eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache zu schaffen und die Einsprachelegitimation zu begründen.