a) Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, es sei aus der Einsprache nicht ersichtlich, inwiefern er durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Der Beschwerdeführer rügt dies und macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer fehlenden Einsprachebefugnis aus.