2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf vom 1. Dezember 2014. Im angefochtenen Entscheid ist die Stadt Burgdorf nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Somit ist im Beschwerdeverfahren in erster Linie die Frage der Einsprachelegitimation Streitgegenstand. Wird der Nichteintretensentscheid der Stadt Burgdorf bestätigt, so ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt und auf seine weiteren Rügen ist nicht einzutreten. Erweist sich, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben ist, sind auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 3. Einsprachelegitimation