Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, der im vorinstanzlichen Verfahren eine Einsprache erhoben hat und dessen Einsprachelegitimation von der Vorinstanz verneint wurde, ist, soweit es um seine Legitimation im vorinstanzlichen Verfahren geht, zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.