Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 1. Dezember 2014 und die Neubeurteilung des Baugesuchs unter Einbezug der in seiner Einsprache vorgebrachten Rügen. Er macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz seine Einsprachebefugnis zu Unrecht verneint habe, die Ausnahme für das Überschreiten der maximalen Länge der Dachausbauten zu Unrecht erteilt worden sei, die Ausfahrt der vorgesehenen Garage nicht den massgebenden Normen entspreche und die Vorinstanz nicht auf seine Rüge betreffend der Zone mit Planungspflicht eingegangen sei.