2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 1. Dezember 2014 und die Neubeurteilung des Baugesuchs unter Einbezug der in seiner Einsprache vorgebrachten Rügen.