1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. August 2014 bei der Stadt Burgdorf ein Baugesuch ein für die Sanierung und Ergänzung der Mietwohnungen sowie die Umnutzung von Gastgewerbe- zu Ladenlokalitäten im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone Altstadt. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 verneinte die Stadt Burgdorf die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers und erteilte die Baubewilligung. 2