umstrittene Mauer anstrebt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden aufgrund des vorangehenden Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahrens (vgl. Ziff. 2.5.4 des Dispositivs des Gesamtentscheids vom 15. Dezember 2010) wussten, dass der Beschwerdegegner für die Betonmauer ein nachträgliches Baugesuch einreichen kann. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführenden viel früher, d.h. wenige Monate nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist, reagieren und sich bei der Gemeinde über die aktuelle Sachlage betreffend die Betonmauer erkundigen müssen. Dies haben sie jedoch erst dreieinhalb Jahre später und damit verspätet getan.