Das ist aber nie geschehen. Nach dem Weiterausbau der Mauer und spätestens nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist am 16. Juli 2011 hätten die Beschwerdeführenden bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen können, dass der Beschwerdegegner die Legalisierung bzw. eine nachträgliche Baubewilligung für die 12 VGE 21610 vom 4.1.2003 E. 2.6; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 4 13 BVR 2008 S. 251 E. 4.1 7