c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten erst am 14. Dezember 2014 durch eine mündliche Auskunft eines Vertreters des Bauinspektorats Kenntnis von der Baubewilligung vom 19. Januar 2012 erhalten. Das mag zwar zutreffen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Einsprechende im Baubewilligungsverfahren Nr. 16837 davon Kenntnis hatten (vgl. Ziffer 2.5 des Gesamtentscheids vom 15. Dezember 2010), dass die Betonmauer innert sechs Monaten seit Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung, d.h. bis spätestens 16. Juli 2011, hätte zurückgebaut werden müssen. Das ist aber nie geschehen.