c) Es ist aktenkundig, dass die Vorinstanz das nachträgliche Bau- und Ausnahmegesuch für die Betonmauer und die Renaturierung des Teerplatzes nicht publizierte. Auch machte die Gemeinde den Beschwerdeführenden als einsprachelegitimierte Nachbarn zu Unrecht keine Mitteilung vom nachträglichen Bau- und Ausnahmegesuch (Art. 27 Abs. 1 BewD10). Die Beschwerdeführenden konnten sich als Nachbarn unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligen. Sie können grundsätzlich noch Einsprache bzw., wenn der Bauentscheid bereits gefällt ist, nachträglich Beschwerde erheben.11