Gemäss Grundbuchauszug ist auf dem Grundstück Nr. G.________ eine als Wegrecht bezeichnete Dienstbarkeit als Recht zulasten der Grundstücke Nr. D.________ und Nr. F.________ eingetragen. Der E.________weg stellt im vorliegenden Fall die strassenmässige Erschliessung zum Grundstück Nr. G.________ der Beschwerdeführenden sicher. Die Beschwerdeführenden stehen somit als direkte Nachbarn und Dienstbarkeitsberechtigte offensichtlich in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache. Sie sind durch die Betonmauer unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Die Vorinstanz ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführenden keine Parteistellung zukommt.