12 VRPG5 zugesprochen worden. Bei der Strasse handle es sich nur um die private Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Sie sei nicht als öffentliche Detailerschliessung definiert, weshalb die kantonale Strassengesetzgebung (SG und SV6) nicht zur Anwendung gelange. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet7, holte die Akten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis