Beschwerdeführenden durch die bewilligte Objektschutzmauer im Durchfahrtsrecht nicht behindert. Ebenfalls ohne einen förmlichen Antrag zu stellen führt die Gemeinde Köniz in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2015 aus, das nachträgliche Baugesuchsverfahren sei ohne Einbezug der Beschwerdeführenden erfolgt. Die Parzelle Nr. G.________ der Beschwerdeführenden grenze nur nordseitig an jene des Beschwerdegegners. Durch die grosse Distanz zum fraglichen Mauerstück ergebe sich keine öffentlich-rechtliche Betroffenheit gemäss Art. 27 BewD4. Infolgedessen sei den Beschwerdeführenden im nachträglichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung nach Art. 12 VRPG5 zugesprochen worden.