3. In der Folge forderte die Gemeinde Köniz den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. August 2011 auf, das Baugesuch bis Ende September 2011 mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Am 30. September 2011 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Köniz ein nachträgliches Baugesuch ein für eine Betonmauer zum Objektschutz (Hochwasser) und für eine Renaturierung eines Teerplatzes (ehemalige Zufahrt) auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Gemeinde prüfte das Vorhaben ohne Veröffentlichung im vereinfachten Verfahren der kleinen Baubewilligung unter der Nummer 17210.