Es besteht die Möglichkeit, für die Betonmauer ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das AGR kann nach heutiger Beurteilung eine Bewilligung jedoch nicht in Aussicht stellen. (…)". Der Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2010 wurde den Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2010 eröffnet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.