Der Beginn und die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten sind dem Bauinspektorat Köniz zu melden. 2.5.3 Werden die rechtskräftig verfügten Wiederherstellungsarbeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist durch die Bauherrschaft vorschriftsgemäss ausgeführt, werden diese durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde Köniz auf Kosten des Pflichtigen durch Dritte ausgeführt (Art. 47 Baugesetz des Kantons Bern). 2.5.4 Es besteht die Möglichkeit, für die Betonmauer ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.