Er hat demzufolge Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Parteikosten. Die Honorarnote des Parteivertreters des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 5'859.00 (Honorar Fr. 5'000.00, Auslagen Fr. 425.00, Mehrwertsteuer Fr. 434.00) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Gals wird demnach verpflichtet, dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'929.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Gemeinde Gals ihrerseits hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14