Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.