Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Zudem hat es die Gemeinde fälschlicherweise unterlassen, gleichzeitig mit dem Bauabschlag über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die zwingenden Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG nicht vorliegen würden und auf die Wiederherstellung zu verzichten sei. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.