a) Zusammenfassend hat die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers zu Recht den Bauabschlag erteilt. Der vorinstanzliche Entscheid wird daher bestätigt und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist aber in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG zu verzichten.