Auch die KDP kam zum Schluss, dass der Kunststoffzaun nur einen geringen Eingriff in das Ortschutzbild darstelle.28 Auch andere zwingende Gründe für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf der Fünfjahresfrist liegen nicht vor. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (durch Abbruch des rechtswidrigen Kunststoffzaunes) ist daher gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG zu verzichten. 6. Zusammenfassung und Kosten