Zwingende öffentliche Interessen in diesem Sinne werden weder von der Gemeinde oder der KDP vorgebracht, noch sind solche erkennbar. Auch wenn sich das Material des Zaunes nicht dem Herkömmlichen anpasst und eine gute Gesamtwirkung zusammen mit der bestehenden Umgebung zu verneinen ist, kann nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft gesprochen werden, welche für die Öffentlichkeit zu untragbaren Verhältnissen führen würde. Wie bereits ausgeführt (E. 4d) ist der Zaun von der Strasse her und damit vom öffentlichen Raum nicht gut einsehbar. Auch die KDP kam zum Schluss, dass der Kunststoffzaun nur einen geringen Eingriff in das Ortschutzbild darstelle.28