Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte die Gemeinde die Rechtswidrigkeit des auffälligen Zaunes unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt ab dem Zeitpunkt der Erstellung im Jahr 2004 erkennen müssen. Es sind somit mehr als fünf Jahre seit der Erkennbarkeit der Zaunerrichtung vergangen, womit eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden kann, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern. d) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwingend, wenn für die Öffentlichkeit untragbare Verhältnisse entstanden sind, wie etwa bei einer erheblichen 24 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 11