Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Kunststoffzaun im Jahr 2004 erstellt wurde. Dies wird sowohl von der Eigentümerin der Nachbarparzelle25 als auch von den Gemeindevertretern26 bestätigt. Seit der Erstellung des Zaunes sind damit gut zehn Jahre verstrichen. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde seit mehr als fünf Jahren von diesem Zaun wusste. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte die Gemeinde die Rechtswidrigkeit des auffälligen Zaunes unter Aufwendung der gebotenen Sorgfalt ab dem Zeitpunkt der Erstellung im Jahr 2004 erkennen müssen.