b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit keine rechtliche Grundlage für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die bauliche Ausführung des Zaunes sei seit 2004 für die zuständige Behörde baupolizeilich erkennbar, da dieser extern und nicht im Innern eines Gebäudes angebracht worden sei. Es bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordern würden.