44 Abs. 4 GBR verstosse und das Material nicht in das Ortsbild passe, rechtlich vertretbar. Die Gemeinde hat zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Im Falle des Bauabschlages entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Der Bauabschlag bedeutet nicht, dass die Wiederherstellung zwangsläufig nachfolgen muss. Es ist denkbar, dass zwar die Bewilligung verweigert, aber auf eine Wiederherstellung verzichtet wird.22