Gemeinde an, wonach dieser Zaun aus Kunststoff in einem ländlichen Ortsschutzperimeter ein ortsfremdes Material darstelle. Der Vertreter der KDP bekräftigte diese Einschätzung anlässlich des Augenscheins.21 Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Solche künstlich wirkenden Lärm- und Sichtschutzzäune sind sicherlich nicht geeignet, das Ortsbild des Dorfes in seinem Charakter zu erhalten. Von einer Anpassung an das Herkömmliche kann daher nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung der Gemeinde Gals, wonach der Kunststoffzaun gegen Art. 44 Abs. 4 GBR verstosse und das Material nicht in das Ortsbild passe, rechtlich vertretbar.