d) Anlässlich des Augenscheins vor Ort konnte sich das Rechtsamt der BVE einen eigenen Eindruck der Kunststoffzäune verschaffen. Der Ansicht der KDP, wonach sich der Thuja-Kunststoffzaun der davorliegenden haagähnlichen Bepflanzung farblich einigermassen anpasse, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hebt sich das dunklere, unnatürlich wirkende Grün dieses Zaunes deutlich von der Hecke im Vordergrund und den Bäumen im Hintergrund ab und wird – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als natürliche Bepflanzung wahrgenommen. Mit einer Thujahecke weist er kaum Gemeinsamkeiten auf.