das Gebiet der ursprünglichen Siedlung, die in ihrem Charakter erhalten werden soll. Materialien für Neu-, Um- und Nebenbauten haben sich dem Herkömmlichen anzupassen (Art. 44 Abs. 4 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.