nach der zukünftigen Umgebung. In Art. 28 Abs. 2 GBR sind Elemente aufgelistet, welche bei der Beurteilung der Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind. Nach Art. 12 Abs. 1 GBR ist auch die Umgebung von Bauten den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Grünräume sind so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete sind die Elemente der historischen und kulturell bedeutsamen Bausubstanz/Baustruktur in ihrer Gesamtheit grundsätzlich zu erhalten (Art. 51 GBR). Die Kernzone umfasst nach Art. 44 Abs. 1 GBR das Gebiet der ursprünglichen Siedlung, die in ihrem Charakter erhalten werden soll.