b) Der Beschwerdeführer entgegnet, Kunststoffzäune im Sinne einer synthetischen Thuya-Imitationsbepflanzung würden seit Jahrzehnten dem Herkömmlichen bzw. einer herkömmlichen Materialwahl entsprechen. Die Materialwahl sei von blossem Auge nicht ersichtlich und die Kunststoffbepflanzung werde optisch als natürliche Bepflanzung wahrgenommen. Erst durch den physischen Kontakt erkenne man, dass es sich nicht um ein Naturgewächs handle. Von der Öffentlichkeit sei die kurze Lärm- und Sichtschutzbepflanzung gar nicht wahrnehmbar, weil sich der Beschwerdeführer das Zugangsgrundstück vom Kanton Bern habe abtreten lassen.