Ebenso wenig handelt es sich dabei um unbeheizte Kleinbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Der Ansicht des Regierungsstatthalteramts folgend ist damit die Baubewilligungspflicht der erstellten Kunststoffzäune zu bejahen. 4. Baubewilligungsfähigkeit a) Die Gemeinde erteilte dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 20. November 2014 den Bauabschlag und begründete dies mit einer Verletzung von Art. 44 Abs. 4 GBR, wonach sich Materialien für Neu-, Um- und Nebenbauten den herkömmlichen Materialien anzupassen haben.