6 Abs. 1 Bst. b BewD) sowie bis zu 1.20 Meter hohe Einfriedungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse an der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.14 c) Am Augenschein vom 22. April 2015 stellte sich heraus, dass an zwei Standorten Kunststoffzäune stehen. Auf der nordöstlichen Seite des Eingangs befindet sich ein