Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2015 auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Bericht des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 9. Mai 2014 zur Frage der Baubewilligungspflicht.13 Darin hält das Regierungsstatthalteramt fest, dass Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b und i BewD nicht anwendbar seien, da der bestehende Zaun die Höhe von 2 m bzw. 1.20 m überschreite und es sich weder um eine mobile Einfriedung noch um eine kurze Sichtschutzwand handle. Deshalb sei der bestehende Zaun baubewilligungspflichtig.