ihm ist durch den Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.11 3. Baubewilligungspflicht a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Thuja-Kunststoffzaun als geringfügiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1b BauG zu qualifizieren sei und daher keiner Baubewilligung bedürfe. Es handle sich je nach Optik um eine Kleinbaute von höchstens 2.5 m, um einen Lärm- und Sichtschutzzaun bis 2 m bzw. um eine Einfriedung