BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Dem Beschwerdeführer wurden zudem mit Verfügung vom 3. Februar 2015 sowohl der Fachbericht der KDP vom 14. August 2014 als auch die Einschätzung eines Vertreters der Regionalgruppe Biel- Seeland des Berner Heimatschutzes (Mail vom 7. November 2014 an die Gemeinde) zugestellt. Er erhielt Gelegenheit, sich zu diesen Unterlagen zu äussern. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte im Beschwerdeverfahren damit vollumfänglich wahrnehmen; ihm ist durch den Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden.