8 BGE 133 I 100, Regeste und E. 4.3 ff.; BGer 5P.385/2005 E. 2.1 f. vom 17. Januar 2006. 5 zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.9 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder den Fachbericht der Denkmalpflege vom 14. August 2014 noch das elektronische Schreiben des regionalen Vertreters des Berner Heimatschutzes vom 7. November 2014 zugestellt hat. Hierzu wäre sie nach dem Gesagten verpflichtet gewesen. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.