Trotzdem lässt sich aus dem Entscheid schliessen, dass die Gemeinde den Zaun als ortsfremd einstufte und damit als nicht vereinbar mit Art. 44 GBR. Die Begründung ist knapp als genügend einzustufen, war doch der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen in der Lage, den Bauabschlag sachgerecht anzufechten. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.