Der angefochtene Entscheid der Gemeinde vom 20. November 2014 hält unter Ziffer 3 "Materielles" fest, das Bauvorhaben liege in der Kernzone, das fragliche Grundstück befinde sich im Ortsbildschutzperimeter und auf dem Grundstück befinde sich ein schützenswertes K-Objekt. Im eingeholten Fachbericht der Denkmalpflege werde festgestellt, dass es sich beim Zaun um ein ortsfremdes Gestaltungsmittel handle. Unter Ziffer 5 "Entscheid" findet sich zudem der Hinweis auf Art. 44 des GBR5, welcher vorschreibe, dass sich die Materialien für Neu-, Um- und Nebenbauten den herkömmlichen Materialien anzupassen haben.