a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz berufe sich zur Begründung des Bauabschlags nur auf einen Fachbericht der Denkmalpflege. Dieser Fachbericht sei ihm weder zugestellt worden, noch seien ihm die nicht zitierten Ziffern des besagten Fachberichts und die Begründung zu diesem Fachbericht bekannt. Damit rügt der Beschwerdeführer nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der fehlenden Zustellung des Fachberichts, sondern sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht.