1. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 informierte die Gemeinde Gals den Beschwerdeführer, anlässlich einer Baukontrolle sei festgestellt worden, dass entlang seiner Parzellengrenze ein grüner Kunststoffzaun ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Nach einer Besichtigung vor Ort reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Gemeinde das von dieser vorausgefüllte nachträgliche Baugesuch am 14. März 2014 ein. Im Begleitschreiben zu diesem Baugesuch bestritt der Beschwerdeführer indessen die Baubewilligungspflicht des Kunststoffzaunes. Der Kunststoffzaun befindet sich auf der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. C.__