Vor dem Abbruch ist eine Deklaration der Entsorgungswege zu Handen der Gemeinde zu erstellen. Abbrucharbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn die gewählten Entsorgungswege genehmigt sind. Die Entsorgungsbelege sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 1'075.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig.