c) Die Beschwerdeführenden haben Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Mangels Vorliegens besonderer Umstände sind diese von der Vorinstanz zu tragen. Der Anwalt der Beschwerdeführer macht ein Honorar von Fr. 3'000.– zuzüglich Auslagen von Fr. 32.– sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 242.55, gesamthaft also Parteikosten in Höhe von Fr. 3'274.55 geltend, wobei er die Bedeutung der Sache als durchschnittlich und den gebotenen Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich wertet. Dies gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführern die Parteikosten in Höhe von Fr. 3'274.55 zu ersetzen.