a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Bewilligung zum Abbruchprojekt auf Basis der kommunalen Ortsbildschutzvorschriften verweigert hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Abbruchbewilligung kann mit der Auflage betreffend die Deklaration der Entsorgungswege12 erteilt werden. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG13). Die Beschwerdeführenden tragen jedoch die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens.