10 Art. 14 Abs. 2 AbfG und Art. 16 Abs. 1 Bst. c Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111). 10 vorliegenden Verfahren muss daher eine Deklaration der Entsorgungswege erfolgen und die Abbrucharbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn die gewählten Entsorgungswege genehmigt sind. Das ebenfalls einzureichende Formular betreffend asbesthaltige Materialien liegt bereits vor.11 5. Zusammenfassung und Kosten