b) Das Baugesuch enthält keine Angaben zum Gebäudevolumen. Die Geschosszahl wird mit 2 angegeben. Dem Situationsplan lässt sich entnehmen, dass der Grundriss deutlich über 200 m2 beträgt. Der Wert von 500 Kubikmeter wird also deutlich überschritten. Demnach besteht die erwähnte Deklarationspflicht. Diese Annahme wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass mit dem ursprünglichen Abbruch- und Neubaugesuch vom 12. August 2013 eine Deklaration der Entsorgungswege eingereicht worden war. Auch im 9 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1).