a) Nach Art. 14 Abs. 1 AbfG9 müssen Bauabfälle auf der Baustelle oder, soweit dies betrieblich nicht möglich ist, in einer geeigneten Anlage getrennt und vorschriftsgemäss entsorgt werden. Grössere Abbrucharbeiten – d.h. solche mit mehr als 500 Kubikmeter umbautem Volumen – dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Bewilligungsbehörde die Deklaration der Entsorgungswege genehmigt hat.10 Die Deklaration der Entsorgungswege ist in Art. 17 AbfV geregelt. Sie zeigt auf, dass und wie eine rechtmässige Entsorgung möglich ist.