Nach dem Gesagten besteht aber für das nicht denkmalgeschützte Gebäude weder eine gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot, noch kann die Gemeinde die Errichtung eines Neubaus verlangen oder durchsetzen. Die Verknüpfung der Abbruchbewilligung mit der Einreichung eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts ist daher nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, und erweist sich damit als unverhältnismässig. Es ist demnach nicht zulässig, die Abbruchbewilligung wegen Fehlens eines bewilligungsfähigen Neubauprojekts zu verweigern. 4. Entsorgung